Musterprüfungsordnung* für Kurse zur Fachkunde im Strahlenschutz
Stand: 14.08.2009
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1 Zweck der Prüfung und Anforderung
Die Prüfung dient dem Nachweis des erfolgreichen Besuches einer
Lehrveranstaltung an einer Kursstätte im Rahmen eines anerkannten
Kurses zum Erwerb oder zur Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse
im Strahlenschutz nach § 30 StrlSchV oder § 18a RöV.
Zur Prüfung werden nur Kursteilnehmer zugelassen, die regelmäßi
an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs in einer
Kursstätte (im Folgenden KS) teilgenommen haben und dies durch
entsprechende Unterschriften in den Teilnahmelisten nachgewiesen haben.
Eine maximale Fehlzeit von 10 % (ausgenommen Praktika) der gesamten
Kursdauer ist in Absprache mit dem Kursleiter zulässig. Analoges
gilt auch für Teilnehmer eines studienbegleitenden Kurses einer
Hochschul-Kursstätte (im Folgenden HKS).
2 Inhalt
Die in den Kursen zu vermittelnden Lehrinhalte sind in den zugehörigen
Fachkunderichtlinien aufgeführt. Die Prüfung enthält Fragen und
Aufgaben zu den dort aufgeführten Sachgebieten.
3 Form
Die Prüfungen werden in der Regel nach Abschluss des jeweiligen
Strahlenschutzkurses in dokumentierbarer Form durchgeführt. Eine
schriftliche Prüfung kann durch eine mündliche Prüfung
ergänzt werden.
Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind über Zweck, Ablauf,
zugelassene Hilfsmittel und Bewertung der Prüfung gemäß
Prüfungsordnung zu informieren.
Die Prüfungsordnung muss bei der Prüfung zur Einsicht zur
Verfügung stehen.
Bei einer HKS werden die Prüfungen entsprechend der
Prüfungsordnung (PO) der jeweiligen Hochschule durchgeführt.
4 Durchführung
Dauer und Umfang der Prüfung richten sich nach den jeweiligen
Fachkunde-Richtlinien. Die für die Bearbeitung der Prüfung zur
Verfügung gestellte Mindestdauer sollte 30 Minuten nicht unterschreiten.
5 Bewertung
Zur Beurteilung der Antworten wird eine in einem Prüfungs-Fragenkatalog
festgelegte Punktbewertung benutzt. Für teilweise richtig beantwortete
Fragen kann ein Teil der möglichen Punkte erteilt werden. Mit voller
Punktzahl ist eine rechnerische Abschätzung nur zu bewerten, wenn der
richtige Lösungsansatz und das richtige Resultat erkennbar werden.
Die für jede Aufgabe bei richtiger Lösung zu erreichende Punktezahl
ist nötigenfalls bei der jeweiligen Prüfungsfrage anzugeben.
Die Prüfung ist bei einer KS nur mit dem Ergebnis "bestanden" oder
"nicht bestanden" zu bewerten.
Die Prüfung ist als "bestanden" zu bewerten, wenn mindestens 70 % der
maximal möglichen Punktzahl erreicht werden.
Falls weniger als 70 %, jedoch mindestens 50 % dieser Punktzahl erreicht sind,
ist mündlich oder schriftlich nachzuprüfen. Unter 50 % gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
6 Ergebnis
Jedem Prüfling, der regelmäßig an der Lehrveranstaltung
teilgenommen und die Prüfung bestanden hat, wird eine entsprechende
bundesweit gültige Bescheinigung ausgestellt.
Wünscht der Teilnehmer bei nicht bestandener Prüfung eine
Teilnahmebescheinigung, so darf auf dieser die "erfolgreiche Teilnahme"
nicht bescheinigt werden.
7 Prüfungsfragen-Katalog
Der verwendete Prüfungsfragen-Katalog besteht aus einer Sammlung
von Fragen mit zugehörigen Antworten, die vom Kursveranstalter erstellt
oder dem vom Fachverband Strahlenschutz veröffentlichten Fragenkatalog
entnommen und angepasst wurden.
8 Wiederholung der Prüfung
Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, darf die
Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholen. Der Prüfungsausschuss
kann entsprechende Auflagen erteilen (z. B. erneuter Kursbesuch).
9 Täuschung und Täuschungsversuch
Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden
Bestimmungen ein-dringlich hinzuweisen.
a) Prüflinge, die fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen,
oder die zu täuschen versuchen, können von der Prüfung
ausgeschlossen werden. Mobiltelefone und programmierbare Rechner sind nicht
zugelassen. Dasselbe gilt auch für Prüflinge, die ihren
Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hilfe verschaffen. Die Prüfung
gilt im Falle des Ausschlusses als "nicht bestanden".
b) Der Aufsichtführende unterbricht für diese Prüflinge
die Prüfung. Der Prüfungsausschuss trifft die endgültige
Entscheidung.
c) Ergibt sich bei der Korrektur der Prüfungsaufgaben ein Verdacht
der Täuschung, können dem Prüfling neue Aufgaben gestellt
werden.
Für Studierende einer HKS gelten äquivalente Bestimmungen
gemäß der jeweiligen PO.
10 Rücktritt von der Prüfung
Tritt ein Prüfling während der Prüfung zurück, gilt
die Prüfung als "nicht bestanden".
Kann ein Prüfling infolge Erkrankung oder aus einem anderen nicht von
ihm zu vertretenden Grund die Prüfung nicht beginnen oder nicht beenden,
so gilt im Falle der Anerkennung die Prüfung als nicht
durchgeführt. Bei HKS ist ein ärztliches Attest erforderlich.
11 Prüfungsdokumentation
Die Prüfung und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren und bei der
Kursstätte aufzubewahren.
Die Dokumentation umfasst eine Prüfungsliste und Aufzeichnungen über
den Ablauf der Prüfung und Bemerkungen, soweit sie für die Beurteilung
des Prüflings von Bedeutung sind.
Die von den Prüflingen angefertigten Prüfungsarbeiten sind für
den Prüfungsausschuss zur Einsicht bereitzuhalten; sie werden nicht,
weder im Original noch in Kopie, an den Prüfling oder Dritte weitergegeben
und werden mindestens 5 Jahre bei den Akten des Kursveranstalters verwahrt.
12 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss wird von der Kursstätte bestellt. Er besteht
aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Beschlüsse des
Prüfungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und
sind bindend.
An HKS regelt der Fachbereich die Belange des jeweiligen
Prüfungsausschusses gemäß den Rahmenbestimmungen der
Hochschulen.
13 Geheimhaltung
über die Prüfungsaufgaben dürfen bis zum Zeitpunkt, in
dem sie gestellt werden, keine Mitteilungen an Prüflinge und
Außenstehende gemacht werden.
Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind geheim.
14 Beschwerdeverfahren
Legt ein Prüfling gegen eine Prüfung Beschwerde ein, so hat
er sich an den Kursstättenleiter zu wenden. Dieser entscheidet zusammen
mit dem Prüfungsausschuss.
15 Prüfungsgebühren
--- wird vom Veranstalter festgelegt ---
16 Geltungsbereich, Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung gilt für << Kursveranstalter >>.
Sie tritt am << Datum >> in Kraft.
<< Datum, Unterschrift Kursstättenleiter >>
Die vorliegende Prüfungsordnung entspricht den Vorgaben des
Qualitätsverbundes Strahlenschutzkursstätten (QSK):
<< Datum, Unterschrift QSK >>
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*Im Ermessen der jeweiligen Kursstätte ist es möglich
in Abweichung von der in Abs. 3 festgelegten Form für spezielle
Kurse Prüfungen in Form von z.B. Gruppenarbeiten mit Dokumentation
durchzuführen.
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